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Autor: gt!nfo
Fotos: Gerda Herrmann
01.07.2022
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Wer heute mit Rabatten werben will, muss gut informiert sein, wenn er Abmahnungen vermeiden will: Der Gesetzgeber hat einen § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) eingefügt: Wer zur Angabe des Gesamtpreises verpflichtet ist, muss gegenüber Verbrauchern bei Bekanntgabe jeder Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage (Kalendertage) vor der Werbung mit der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat (Referenzpreis).
Beispiele für Preisermäßigungen
Preisermäßigungen können auf verschiedene Weise angekündigt werden: „Black Friday“, „Schlussverkaufspreise“, „Jubiläumspreise“, „Wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer“, „Sale“ oder die Werbung mit „Streichpreisen“. Es können hier nicht alle Werbewendungen genannt werden, die der Verbraucher als „Preisermäßigung“ verstehen kann. Im Zweifel holen Sie anwaltlichen Rat ein.
Keine Preiserhöhungen i. S. d. PAngV
Keine Preisermäßigungen sind Ankündigungen wie „Superpreise“, „preisgünstig wie immer“, „Traumpreise“, „Preis-Leistungen“, „Preisknüller“, „beste Preise“, „Preishammer“, „Irrsinns- preise“ oder vergleichbare Wendungen.
Eine Preisermäßigung liegt auch dann nicht vor, wenn dem jetzt geforderten Preis der unverbindlich empfohlene Herstellerpreis gegenübergestellt wird. Dieser UVP-Preis darf jedoch kein „Mondpreis“ sein. Eine Preisermäßigung liegt auch dann nicht vor, wenn der Kunde einen geforderten Preis herunterhandelt oder bei Vorlage einer Kundenkarte erhält. Dasselbe gilt, wenn der Kunde einen Mengenrabatt erhält, zum Beispiel „X Prozent Rabatt ab Kauf von 10 Teilen“ oder „kaufe 4 und zahle 3“.
Bei schrittweiser Senkung des Preises muss nur der Ausgangspreis als Referenzpreis angegeben werden (§ 11 Abs. 2 PAngV).
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